Urlaubsgesuch

Krankheit, Arztbesuch

  • Bei Absenzen von Schülerinnen und Schülern infolge Krankheit wird die Anzahl Halbtage erfasst. Kurzfristige Absenzen sind durch die Eltern so rasch als möglich telefonisch bei der Lehrperson oder im Sekretariat zu melden. Bei Krankheit von mehr als 3 Tagen wird ein Arztzeugnis verlangt.
  • Arzt-/Zahnarztbesuch: Die Lehrpersonen, deren Unterricht betroffen ist, müssen vorher informiert werden; sie sind berechtigt, eine schriftliche Bestätigung des Termins zu verlangen (Terminzettel vorweisen).
  • Alle Absenzen, für welche nicht innert nützlicher Frist eine Entschuldigung vorgelegt wird, gelten als unentschuldigt.
  • 9. Klassen: Bei Krankheit telefonische Mitteilung am Morgen vor Unterrichtsbeginn direkt an die Hauswirtschaftslehrerin oder an das Sekretariat (Anpassung des Lebensmitteleinkaufs).

Urlaub

  • Ein begründetes Gesuch der Eltern ist spätestens 5 Arbeitstage vor Beginn des Urlaubes auf dem entsprechenden Formular der Klassenlehrperson abzugeben. Das entsprechende Formular befindet sich auf der Homepage der OS Kerzers.
  • Betrifft ein Urlaubsbegehren einen Vereinsanlass, so hat der Verein für alle betroffenen Schülerinnen und Schüler gemeinsam ein Gesuch vorzulegen. Vereine sind verpflichtet, bei ihrer Terminplanung auf Unterrichtszeiten und Ferienordnung der Schule Rücksicht zu nehmen.
  • Die Schuldirektion kann auf begründetes Gesuch einer Schülerin, einem Schüler bis zu 5 ganzen Schultagen in einem Schuljahr Urlaub gewähren.
  • Über längere Urlaube entscheidet die Erziehungsdirektion. Entsprechende Gesuche sind einen Monat vor Beginn des Urlaubs der Klassenlehrperson zur Stellungnahme und Weiterleitung abzugeben.
  • Schülerinnen und Schüler haben kein Anrecht auf Freitage, welche sie ohne Angabe von Gründen beziehen können, wie dies im Kanton Bern der Fall ist.

Absenzen Sport

  • Von sportlichen Aktivitäten ärztlich dispensierte Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich unterrichtspflichtig. Allfällige Dispensen sind den Sportlehrpersonen persönlich abzugeben.

Unentschuldigte Absenzen

  • Unentschuldigte Absenzen werden gemäss Art. 36 des Ausführungsreglements zum Schulgesetz dem Oberamt gemeldet.